Rz. 109
Die Personalgestellung durch einen gemeinnützig tätigen Verein an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung eines Projekts der Sozialfürsorge ist nicht nach § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG steuerfrei. Entgeltliche Personalgestellungen sind keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Da Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auf Personengestellungsleistungen nicht anzuwenden ist, lässt sich eine Steuerbefreiung auch nicht aus der früheren EuGH-Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. i. und g der 6. EG-Richtlinie herleiten.[1]
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