Rz. 87a

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG umfasst ab 1.1.2020 eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen insbesondere an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit. Hierunter fallen z. B.[1] Leistungen

  • der Schuldnerberatung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren,
  • der "Tafeln",
  • die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose.

Ferner umfasst § 4 Nr. 18 UStG z. B. Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen, Leistungen im Zusammenhang mit Migration (z. B. Beratung und Hilfe für Migrantinnen und Migranten, Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie für Flüchtlinge), Leistungen der Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen und Beratung und Hilfe für Strafentlassene sowie für Prostituierte.

 

Rz. 87b

Leistungen, die aufgrund von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben nach § 16 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) erbracht werden, fallen unter § 4 Nr. 18 UStG, sofern die Einsatzstellen mit den freiwilligen Aufgaben im sozialen Bereich erfüllen. Unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind insbesondere die unter § 4 Nr. 15, 15a, 15b, 15c, 16 und 18 UStG genannten Leistungen als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen anzusehen. Sofern die Freiwilligen durch die Einsatzstellen für Aufgaben in anderen Bereichen eingesetzt werden, z. B. in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz oder Landschaftspflege, Kultur- und Denkmalpflege, Sport sowie Zivil- und Katastrophenschutz, ist eine Befreiung der aufgrund eines v.g. Vertrags nach § 16 BFDG u. a. von Zentralstellen an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG nicht möglich.[2]

 

Rz. 87c

Leistungen, die i. d. R. nicht speziell hilfsbedürftigen Personen angeboten werden, z. B. Umzugsleistungen oder allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen, sind ebenfalls keine Leistungen der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge.

Betreuungs- und Pflegeleistungen an körperlich, geistig und seelisch hilfsbedürftige Personen fallen ab 1.1.2020 nicht mehr unter § 4 Nr. 18 UStG, sondern ausschließlich unter die § 4 Nr. 16 UStG.[3] Bei den von einem Menüservice erbrachten Leistungen handelt es nicht um eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen.[4] Somit fallen auch diese Leistungen ab 1.1.2020 nicht unter § 4 Nr. 18 UStG. Die Leistungen eines Mahlzeitendienstes (z. B. "Essen auf Rädern") unterliegen aber unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

 

Rz. 87d

Als eng mit der sozialen Sicherheit und der Sozialfürsorge verbunden sind Leistungen anzusehen, wenn sie gegenüber Hilfsbedürftigen erbracht werden. Eine Vertragsbeziehung zu dem Hilfsbedürftigen muss nicht bestehen. Insoweit stellt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auf die Art der Dienstleistung ab und verlangt nicht zwingend, dass schuldrechtliche Beziehungen zwischen der hilfsbedürftigen Person und dem Leistenden bestehen, solange die Sozialfürsorge tatsächlich gegenüber der hilfsbedürftigen Person erfolgt.[5]

 

Rz. 87e

In der Gesamtschau soll nach der amtlichen Begründung des § 4 Nr. 18 UStG (i. d. F. ab 1.1.2020)[6] weiterhin gewährleistet sein, dass die Hauptaufgaben der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitglieder unter den Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsvorschrift umsatzsteuerfrei sind. Nachfolgend sind diesbezüglich einige Beispiele aufgeführt:

 
Art der Leistung Mögliche Steuerbefreiungsvorschrift (UStG)
Altenhilfe (z. B. Altenpflegeheime, Diakonie-Sozialstationen, Begegnungsstätten) § 4 Nr. 16

Arbeit und Arbeitslosigkeit, z. B.

- Beschäftigungs- und Qualifizierungsunternehmen - Jugendarbeitshilfe
§ 4 Nr. 15b bzw. 15c § 4 Nr. 15b, 15c, 21 oder 25 UStG
Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern sofern steuerbar: § 4 Nr. 21 UStG
Begleitung und Förderung junger Menschen in Zivildienst und Freiwilligem Sozialen Jahr § 4 Nr. 18 nur, wenn im Bereich der sozialen Fürsorge und Betreuung eingesetzt; nicht bei Einsatz z. B. im Sport oder Umweltschutz
Behindertenhilfe, z. B.: Beratungsstellen, Schulen, berufliche Ausbildung und Eingliederung, Wohnangebote § 4 Nr. 12, 16, 21
Familienhilfe, z. B. Familienbildung, Müttergenesung, Einrichtungen für Mutter und Kind, Frauenhäuser § 37 SGB II, Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Lebensfragen und Schwangerschaftskonflikte § 4 Nr. 14, 18 und 25
Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten, z. B. Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose, Strafentlassene, Bahnhofsmission, Beratung für Prostituierte – Mitternachtsmission § 4 Nr. 18, ggf. § 4 Nr. 14
Gesundheit, Krankenhäuser § 4 Nr. 14
Hospizarbeit § 4 Nr. 14
Jugendhilfe, z. B. Heimerziehung, Kindergärten, Kinder- und Jugendsozialarbeit § 4 Nr. 25
Krankenpflege (Diakonie-Sozialstationen) § 4 Nr. 14 und 16
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