Rz. 99

Durch das Jahressteuergesetz 2020[1] wird der Buchst. l neu ergänzt.

Es werden nunmehr ausdrücklich solche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht. Damit erfasst die Steuerbefreiung neben Pflegeberatungsleistungen im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen auch solche Pflegeberatungsleistungen, die aufgrund von Vereinbarungen mit der privaten Pflege-Pflichtversicherung nach § 7a Abs. 5 SGB XI und andere eng damit verbundene Pflege- und Betreuungsleistungen, soweit sie hierzu von den Pflegekassen oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung beauftragt wurden bzw. sie hierzu gesetzlich befugt sind, erbracht werden. Das hat seinen Grund darin, dass in der Pflegeversicherung der Grundsatz gilt, dass das Leistungsangebot der durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen durchgeführten privaten Pflege-Pflichtversicherung nach Art und Umfang gleichwertig mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen sein muss. Aufgrund der sozialrechtlichen Verpflichtung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist die private Pflege-Pflichtversicherung insoweit in gleicher Weise tätig wie die gesetzlichen Pflegekassen.

[1] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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