Rz. 38

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG wird nur für die dort abschließend aufgezählten Einrichtungen, d. h. die Hauptleistungen und die eng verbundenen Umsätze, gewährt. Die konkreten Betreuungs- und Pflegeleistungen werden im Sozialrecht beschrieben. Die Betreuungs- und Pflegeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a UStG (ohne weitere Bedingungen) steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Andere begünstigte (private) Einrichtungen werden abschließend in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis m UStG bestimmt.

 

Rz. 39

Auf der Grundlage der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL eingeräumten Befugnis der Mitgliedstaaten sind die in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. b bis l UStG genannten Einrichtungen anerkannt.

 

Rz. 40

Zudem sind – als Auffangtatbestand[1] – Einrichtungen subjektiv begünstigt, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.

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