Rz. 34

§ 4 Nr. 16 UStG sieht für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung keine besonderen Buch- oder Belegnachweise vor. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des § 22 UStG sowie der §§ 63ff. UStDV über die Aufzeichnungspflichten des Unternehmers. Danach müssen u. a. die steuerpflichtigen und die steuerfreien Umsätze eines Unternehmens getrennt aufgezeichnet werden. Von daher ist die Regelung in Abschn. 4.16.2 UStAE, wonach die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 UStG – über die im Gesetz fehlende Regelung hinaus – für jede gepflegte Person einer Pflegeeinrichtung beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden müssen, bedenklich. Zu den Nachweisen gehören insbesondere:

  • der Nachweis der Pflegebedürftigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer durch eine Bestätigung der Krankenkasse, der Pflegekasse, des Sozialhilfeträgers, des Gesundheitsamts oder durch ärztliche Verordnung,
  • der Nachweis der Kosten des Pflegefalls durch Rechnungen und der Höhe der Kostenerstattung der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe durch entsprechende Abrechnungsunterlagen,
  • die Aufzeichnung des Namens und der Anschrift der hilfsbedürftigen Person,
  • die Aufzeichnung des Entgelts für die gesamte Betreuungs- oder Pflegeleistung und der Höhe des Kostenersatzes durch den Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe für den einzelnen Pflegefall,
  • die Summe der gesamten Pflegefälle eines Kalenderjahrs,
  • die Summe der Pflegefälle dieses Jahrs mit überwiegender Kostentragung durch die Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe.

Das gilt auch für Kooperationspartner.

 

Rz. 35

Auch andere Belege/Aufzeichnungen, die als Nachweis eines Betreuungs- und Pflegebedarfs geeignet sind und oftmals bereits aufgrund sozialrechtlicher Vorgaben bereits vorhanden sind, z. B. Betreuungstagebücher und Pflegeleistungsaufzeichnungen der Pflegekräfte, sind denkbare Nachweisunterlagen. Ferner kann sich der Grundpflegebedarf insbesondere aus der Anerkennung einer Pflegestufe nach den §§ 14 oder 15 SGB XI oder aus einem diesbezüglichen Ablehnungsbescheid ergeben, wenn darin ein Hilfebedarf bei der Grundpflege ausgewiesen ist. Der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann auch durch eine Bescheinigung über eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz i. S. d. § 45a SGB XI erbracht werden.

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