Rz. 27

Durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020[1] wurde § 4 Nr. 16 UStG punktuell geändert.

Neben der klarstellenden Änderung des § 4 Nr. 16 S. 1 UStG wurde der neue Buchst. l eingefügt. Der bisherige Buchst. k wird zum Buchst. m und er wird neu gefasst.

 

Rz. 28

Mit der Ergänzung im neuen § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG werden nunmehr ausdrücklich solche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht. Nach BFH-Rechtsprechung[2] darf die Anerkennung des sozialen Charakters einer Pflegeeinrichtung nicht allein daran scheitern, dass das Gesetz ausschließlich auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs abstellt. Um die BFH-Rechtsprechung vollständig umzusetzen, wird § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. m (neu) UStG u. a. um den Fall ergänzt, dass zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Aufnahme der Tätigkeit bereits absehbar ist, dass der Unternehmer die 25-Prozent-Grenze erfüllen wird.

[1] Art. 9 Nr. 2 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096

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