Rz. 7

Ein besonderer buchmäßiger Nachweis ist für die unter § 4 Nr. 15a UStG fallenden Umsätze nicht vorgesehen. Deshalb sind die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) zu beachten.

Rz. 8 einstweilen frei

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