Rz. 60
Hilfsgeschäfte[1], die im Rahmen des Unternehmens der nach § 4 Nr. 15 UStG begünstigten Einrichtungen getätigt werden, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Im Einzelfall kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG eingreifen oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG zur Anwendung kommen.
Rz. 61
Steuerfrei nach § 4 Nr. 15 UStG dürften aber Hilfsgeschäfte in der Form von Lieferungen und sonstigen Leistungen an andere in § 4 Nr. 15 UStG genannte begünstigte Einrichtungen (z. B. andere gesetzliche Träger der Sozialversicherung) sein, da die Regelung insoweit keine Einschränkung vorsieht (Rz. 49).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen