Rz. 60

Hilfsgeschäfte[1], die im Rahmen des Unternehmens der nach § 4 Nr. 15 UStG begünstigten Einrichtungen getätigt werden, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Im Einzelfall kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG eingreifen oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG zur Anwendung kommen.

 

Rz. 61

Steuerfrei nach § 4 Nr. 15 UStG dürften aber Hilfsgeschäfte in der Form von Lieferungen und sonstigen Leistungen an andere in § 4 Nr. 15 UStG genannte begünstigte Einrichtungen (z. B. andere gesetzliche Träger der Sozialversicherung) sein, da die Regelung insoweit keine Einschränkung vorsieht (Rz. 49).

[1] Zum Begriff vgl. Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE.

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