Rz. 35

Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach SGB II bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung.[1] Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach SGB II wahr. Die kommunalen Träger sollen der gemeinsamen Einrichtung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach SGB II übertragen. Werden auf diese Weise die Zuständigkeiten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gemeinsamen Einrichtungen zusammengeführt, wird die jeweilige Einrichtung eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Welche Rechtsform die Einrichtung jeweils hat, obliegt den Beteiligten. Die gemeinsamen Einrichtungen erbringen hoheitliche Aufgaben; im Fall einer privatrechtlichen Rechtsform als Beliehener. Insbesondere für diesen Fall bedurfte es aus umsatzsteuerlicher Sicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 UStG.

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