Rz. 260

Die Aufzeichnungspflichten für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG ergeben sich allgemein aus § 22 UStG i. V. m. § 63 UStDV. Den Aufzeichnungen kommt insbesondere bei Zahnärzten mit steuerpflichtigen Prothetikumsätzen Bedeutung zu. Bei den nicht unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Zahnärzten mit derartigen Umsätzen ist die buchmäßige Trennung nach steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen besonders zu beachten. Das gilt auch für die Aufzeichnung der an das Unternehmen ausgeführten Umsätze und der darauf entfallenden Steuer. Die abzurechnenden Leistungen, die auf den Einsatz eines CEREC-Geräts entfallen, sind zum Zweck der Abgrenzung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen unter Angabe insbesondere der Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ oder anderer Angaben getrennt aufzuzeichnen. Zu den Aufzeichnungen bei der Aufteilung der Vorsteuern vgl. Abschn. 22.4 UStAE.

 

Rz. 261

Die vereinfachten Aufzeichnungspflichten von Heilberuflern, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist, ergeben sich aus § 65 UStDV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge