Rz. 102

Hebamme i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist, wer Geburtshilfe aufgrund einer Erlaubnis nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) unter der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger leisten darf. Die Hebamme betreut und berät Frauen während der Schwangerschaft, Geburt und des Wochenbettverlaufs. Sie überwacht den Geburtsvorgang, leistet Hilfe bei der Geburt und ist außer Ärzten dazu berechtigt. Sie hat die Aufgabe, die werdende Mutter während der Schwangerschaft zu betreuen, die normale Entbindung verantwortlich zu leiten und die Wöchnerin sowie das Neugeborene in den ersten 10 Tagen nach der Geburt zu versorgen.[1] Die Tätigkeit einer Hebamme bzw. eines Geburtshelfers i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umfasst z. B. die eigenverantwortliche Betreuung, Beratung und Pflege der Frau von Beginn der Schwangerschaft, bei der gesamten Geburt, im Wochenbett und in der gesamten Stillzeit. Zu den steuerfreien Leistungen einer Hebamme gehören u. a. die Aufklärung und Beratung zu den Methoden der Familienplanung, die Feststellung der Schwangerschaft, die Schwangerschaftsvorsorge der normal verlaufenden Schwangerschaft mit deren notwendigen Untersuchungen sowie Veranlassung von Untersuchungen, Vorbereitung auf die Elternschaft, Geburtsvorbereitung, die eigenverantwortliche kontinuierliche Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus mit Zuhilfenahme geeigneter Mittel (Geburtshilfe) bei Spontangeburten (Entbindung), Pflege und Überwachung im gesamten Wochenbett von Wöchnerin und Kind, Überwachung der Rückbildungsvorgänge, Hilfe beim Stillen/Stillberatung, Rückbildungsgymnastik und Beratung zur angemessenen Pflege und Ernährung des Neugeborenen. Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Leistungen als Beleghebamme. Die Leistungen im Rahmen der Entbindung in von Hebammen geleiteten Einrichtungen können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst.ff. UStG steuerfrei sein.

[1] Lange, UR 1994, 145.

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