Rz. 14

Nach dem 1.1.1980 war § 4 Nr. 14 UStG abgesehen von folgenden Änderungen zunächst unverändert geblieben:

  • Durch die Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] wurden in § 4 Nr. 14 S. 3 Buchst. b die Zitate in den Klammerzusätzen zu den Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten durch "aus Unterpos. 9021.21 und 9021.29 des Zolltarifs" für Zahnprothesen und "aus Unterpos. 9021.19 des Zolltarifs" für kieferorthopädische Apparate ersetzt. Diese Änderung hatte keine materiell-rechtlichen Auswirkungen, sondern diente lediglich der Anpassung an die Tarifbezeichnungen der Nomenklatur des ab dem 1.1.1988 geltenden neuen Zolltarifs.[2]
  • Durch Art. 9 Nr. 3 Buchst. c des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. 22.11.1999[3] wurde mWv 1.1.2000 die Bezeichnung "Krankengymnast" durch die neue offizielle Bezeichnung "Physiotherapeut (Krankengymnast)" ersetzt. Eine materiell-rechtliche Änderung war damit nicht verbunden. Es fand lediglich eine Anpassung an das Masseur- und Physiotherapeutengesetz[4] statt. Danach wurde die Berufsbezeichnung "Krankengymnast" in "Physiotherapeut" geändert. Krankengymnasten dürfen ihre Berufsbezeichnung weiter führen.[5]
  • Durch Art. 5 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa) des StÄndG 2003 v. 15.12.2003[6] wurde mWv 20.12.2003 in § 4 Nr. 14 S. 1 UStG der Verweis auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestrichen. Dies diente der Anpassung an die Rechtsprechung, nach der die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG unabhängig von der Rechtsform des Unternehmers ist. Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. v. § 4 Nr. 14 UStG kann somit auch dann vorliegen, wenn es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt.
  • Durch Art. 5 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb) des StÄndG 2003 v. 15.12.2003[7] wurde mWv 20.12.2003 der Verweis auf die Unterposition 9021.19 des Zolltarifs in § 4 Nr. 14 S. 4 Buchst. b UStG durch den Verweis auf die Unterposition 9021.10 ersetzt. Es handelte sich um eine Anpassung an die geltende Fassung des Zolltarifs, mit der materiell-rechtliche Änderungen nicht verbunden waren.
  • Durch Art. 7 Nr. 3 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2007 v. 13.12.2006[8] wurde mWv 19.12.2006 der Verweis auf die Unterposition 9021.29 des Zolltarifs in § 4 Nr. 14 S. 4 Buchst. b UStG ersetzt durch den Verweis auf Unterposition 9021.29.00 des Zolltarifs. Es handelte sich um eine redaktionelle Anpassung an die geltende Fassung des Zolltarifs.
  • In unmittelbarem Zusammenhang zu § 4 Nr. 14 steht der mWv 1.4.1999 durch Art. 7 Nr. 20 Buchst. b i. V. m. Art. 18 Abs. 2 des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[9] in § 27 UStG eingefügte Abs. 1 a. Die in dieser ursprünglichen Fassung noch vorgesehene Beschränkung auf "nach dem 31.12.1994" ausgeführte Umsätze wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 v. 22.12.1999[10] gestrichen. Auf Antrag konnte die Steuerbefreiung für Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge nunmehr auch für Jahre vor 1995 beantragt werden, soweit die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten war (vgl. zu Sprachheilpädagogen im Einzelnen Rz. 136).
[1] Verordnung v. 7.3.1988, BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BMF v. 30.12.1987, IV A 2 – S 7030 – 103/87, UR 1988, 47.
[3] Gesetz v. 22.11.1999, BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13.
[4] MPhG v. 26.5.1994, BGBl I 1994, 1084.
[5] § 16 Abs. 4 MPhG.
[6] Gesetz v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.
[7] Gesetz v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.
[8] Gesetz v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878.
[9] Gesetz v. 24.3.1999, BGBl I 1999, 402.
[10] Gesetz v. 22.12.1999, BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13.

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