5.3.1 Vorbemerkung

 

Rz. 146

Die Stellplatzvermietung ist ohne Rücksicht auf die Vermietungsdauer steuerpflichtig. Eine solche Vermietung bleibt jedoch weiterhin steuerfrei, wenn sie als unselbstständige Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung – z. B. einer Wohnungsvermietung – zu beurteilen ist. Eine Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen liegt vor, wenn dem Fahrzeugbesitzer der Gebrauch einer Stellfläche überlassen wird. Auf die tatsächliche Nutzung der überlassenen Stellfläche als Fahrzeugstellplatz durch den Mieter kommt es nicht an.

5.3.2 Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen

 

Rz. 147

Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen und Grundstücksteile in Betracht. Die Bezeichnung des Platzes und die bauliche oder technische Gestaltung (z. B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind nicht von Bedeutung. Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an. Die Stellplätze können sich im Freien (z. B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsanliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- und Flugzeughallen befinden. Auch andere Flächen (z. B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem Anlass (z. B. Sport- oder Festveranstaltungen) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, gehören zu den Stellplätzen i. d. S. Stellplätze sind damit alle Grundstücke oder Grundstücksteile einschließlich Wasserflächen, auf denen Fahrzeuge abgestellt werden können. Die Art, Bezeichnung sowie bauliche und technische Gestaltung (ob befestigt, abgegrenzt, überdacht oder abgeschlossen) eines Platzes ist ohne Belang. Unter die Besteuerungsvorschrift fallen daher insbesondere Stellplätze auf Freiflächen zu Land und zu Wasser, wie z. B. auch Bootsliegeplätze.

 

Rz. 148

Da es auf die Dauer der Nutzung eines Stellplatzes nicht ankommt, kann die Steuerpflicht z. B. auch dann eintreten, wenn ein vorher und nachher landwirtschaftlich genutztes Grundstück nur einmalig aus besonderem Anlass entgeltlich als Parkfläche zur Verfügung gestellt wird (z. B. bei örtlichen Fest- oder Sportveranstaltungen).

 

Rz. 149

Die Rückausnahme nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ist richtlinienkonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen jedenfalls dann nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ausgenommen ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücksflächen (z. B. u. a. Stellplatz für als Verkaufseinrichtung genutzten (Büro-)Container) eng verbunden ist, sodass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen.[1]

 

Rz. 150

Wird durch Vertrag einem Mieter ein unbebautes Grundstück zur Errichtung einer Garage überlassen, liegt keine steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG vor. Vielmehr handelt es sich bei der entgeltlichen Grundstücksüberlassung um eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung. Nach den Grundsätzen des BMF[2] zur Errichtung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden liegt erst im Zeitpunkt des Übergangs der Garage auf den Vermieter gegen Entschädigung, über die nach dem Mietvertrag erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu befinden ist, eine Lieferung des Mieters an den Vermieter vor. Bis dahin hat der Mieter umsatzsteuerrechtlich Verfügungsmacht an der Garage mit der Folge, dass diese nicht Gegenstand der durch den Mietvertrag geregelten Gebrauchsüberlassung sein kann.[3]

[3] FinMin Sachsen-Anhalt v. 8.10.2015, 42-S 7168-13.

5.3.3 Begriff des Fahrzeugs

 

Rz. 151

Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen.[1] Diese Definition setzt voraus, dass der Begriff des Fahrzeugs weitergehend ist als der des Beförderungsmittels. Ein Gegenstand stellt dann ein Beförderungsmittel dar, wenn die Funktion der Beförderung von Personen oder Gegenständen im Vordergrund steht. Damit muss der Begriff "Fahrzeug" mehr umfassen, als nur die Beförderungsfunktion und in einem weiteren Sinne verstanden werden, als der Begriff "Beförderungsmittel".

 

Rz. 152

Beförderungsmittel sind Gegenstände, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen. Hierzu gehören auch Fahrzeuganhänger sowie Elektro-Caddywagen. Unerheblich ist also, ob sich die Fahrzeuge aus eigener Kraft fortbewegen können oder – wie Anhänger – gezogen werden.

 

Rz. 153

Tiere (z. B. Reitpferde) können zwar Beförderungsmittel sein, sie fallen jedoch nicht unter den Fahrzeugbegriff. Vermietungsleistungen an Tierbesitzer (z. B. Fremdvermietungen eines Stalls an einen Reitpferdbesitzer) werden danach also nicht durch § 4 Nr. 12 S. 2 von der Steuerbefreiung ausgenommen.

 

Rz. 154

Beispiele für Beförderungsmittel und damit gleichzeitig für Fahrzeuge enthält Abschn. 3a.5 Abs. 2 UStAE. Danach gehören zu den Beförderung...

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