Rz. 105

Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG auch die Vermietung und Verpachtung von Berechtigungen, für die die Vorschriften des BGB über Grundstücke gelten. Hierzu gehören z. B. das Bergwerkseigentum[1], landesrechtliche Realgewerbeberechtigungen (z. B. Mühlen- und Abdeckereigerechtigkeiten), Fischereirechte und Wassernutzungsrechte nach Landesrecht, soweit jeweils die Vorschriften des BGB über Grundstücke anzuwenden sind, sowie das Wohnungs- und Teileigentum.[2]

 

Rz. 106

Zu den grundstücksgleichen Berechtigungen gehören nicht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellte Rechte, Teile eines Grundstücks gewerblich zu nutzen, Jagdrechte, das Apothekenrecht, Erbbaurecht.[3]

 

Rz. 107

Bei der Verpachtung eines Eigenjagdrechts durch einen Landwirt sind die Umsätze aus der Verpachtung dieses Rechts nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit. Zwar ist das Jagdrecht bürgerlich-rechtlich gem. § 96 BGB Grundstücksbestandteil. Die Steuerbefreiung setzt aber die Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks als solches voraus. Das setzt bei der Miete die Gebrauchsüberlassung, bei der Pacht darüber hinaus die Gewährung des Fruchtgenusses voraus. Mit der Verpachtung des Eigenjagdrechts wird allerdings lediglich ein aus dem Grundstückseigentum abgeleitetes Nutzungsrecht überlassen. Hierin ist keine Grundstücksvermietung oder Grundstücksverpachtung zu sehen. Die Verpachtungsumsätze unterliegen auch nicht der Durchschnittsbesteuerung gem. § 24 UStG, wobei die Überlassung des Jagdrechts kein land- und forstwirtschaftlicher Umsatz i. S. d. Bestimmung ist.[4] Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks gibt dem Pächter das Recht, auf dem zum Eigenjagdbezirk gehörenden Gebiet die Jagd auf wild lebende Tiere auszuüben und sie sich anzueignen. Die Verpachtung ist demnach keine Verwertung von Walderzeugnissen, sondern Rechtspacht und deshalb kein im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz.[5] Der EuGH[6] hat dies für den Fall der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune bestätigt.[7]

[2] §§ 1 und 6 WoEigG.
[3] Die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Erbpachten fällt bereits unter § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.
[6] EugH v. 26.5.2005, C-43/04, Stadt Sundern, BFH/NV Beilage 2005, 320.
[7] Vgl. zur Verpachtung eines Eigenjagdbezirks auch OFD Magdeburg v. 13.12.2000, S 7416 – 3 – St 246 V, UR 2000, 227.

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