Rz. 41

Der konkrete Umfang des Universaldienstes wird nicht im Postgesetz selbst festgelegt. § 11 Abs. 2 PostG überlässt es der Bundesregierung, Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Post-Universaldienstleistungsverordnung[1] v. 21.12.1999[2] definiert in § 1 den Begriff der Universaldienstleistungen wie folgt:

Zitat

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

  1. die Beförderung von Briefsendungen i. S. d. § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
  2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
  3. die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften i. S. d. § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

  1. Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
  2. Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Werts gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
  3. Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrags an den Empfänger ausgehändigt wird),
  4. Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Abs. 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

  1. die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
  2. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
  3. deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
  4. deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.
 

Rz. 42

Zum Universaldienst gehören somit sowohl Dienstleistungen, die bis 31.12.2007 ausschließlich der DP AG vorbehalten waren (Exklusivlizenz), sowie Wettbewerbsleistungen im lizenzierten Bereich als auch außerhalb dieses Bereichs. Der Universaldienst bildet also im Wesentlichen ab:

  • Briefsendungen und adressierte Kataloge mit einem Gewicht weniger als 200 Gramm,
  • Beförderung von inhaltsgleichen Briefsendungen mit einem Gewicht mehr als 50 Gramm, von denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück einliefert,
  • Beförderung von Briefsendungen mit einem Gewicht bis 2.000 Gramm,
  • Beförderung von adressierten Paketen mit einem Gewicht bis 20 Kilogramm,
  • Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften.
[1] PUDLV.
[2] BGBl I 1999, 2418.

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