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Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG kann sich im Einzelfall auch auf unselbstständige Nebenleistungen von unter § 4 Nr. 11 UStG fallenden Hauptleistungen beziehen, auch wenn die Nebenleistungen an sich nicht steuerfrei wären. Soweit im Rahmen der berufstypischen Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters auch Verwaltungstätigkeiten gegenüber Versicherungsunternehmen anfallen, die als unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der versicherungstypischen Leistungen teilen, sind diese Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch, wenn ein Versicherungsvertreter ausschließlich verwaltende Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen ausübt.[1]

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