Rz. 48

Die Steuerbefreiung für Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses gilt nach § 4 Nr. 10 Buchst. a S. 2 UStG auch dann, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der VersSt unterliegt. Damit sind die Fälle angesprochen, in denen nach § 1 Abs. 2 bis 4 VersStG das Besteuerungsrecht nicht der Bundesrepublik Deutschland, sondern einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat zusteht. Auch dann soll der Versicherungsumsatz, vorausgesetzt er ist überhaupt steuerbar, d. h. der Ort der Leistung liegt gem. § 3a Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG oder § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG im Inland, umsatzsteuerfrei sein. Bei Versicherungsverhältnissen mit Versicherern, die im Gebiet der EWR-Vertragsstaaten niedergelassen sind, entsteht die Steuerpflicht nur dann, wenn das versicherte Risiko in der Bundesrepublik Deutschland belegen ist. Zur Ermittlung des Belegenheitsrisikos ist zu unterscheiden zwischen den Versicherungsnehmern, die natürliche Personen sind, und denen, die keine natürlichen Personen sind. Bei natürlichen Personen ist das Risiko in der Bundesrepublik Deutschland belegen, wenn hier der Versicherungsnehmer (auch als Einzelunternehmer) bei Zahlung der Versicherungsprämie seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der deutschen VersSt unterliegen gemäß § 1 VersStG grundsätzlich alle gezahlten Entgelte für Versicherungen, soweit

  • die Versicherungen folgende (Sonder-)Risiken betreffen: a) Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände in Deutschland befinden, oder b) Risiken mit Bezug auf in deutsche amtliche oder amtlich anerkannte Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art, oder c) Reise- und Ferienrisiken mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in Deutschland vorgenommen worden sind. Das deutsche Besteuerungsrecht besteht in diesen Fällen unabhängig davon, wo der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

oder

  • bei der Absicherung anderer als der vorgenannten Risiken oder Gegenstände a) der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist und er seinen Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Deutschland hat, oder b) der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, z. B. eine juristische Person, ist und sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, in Deutschland befindet.[1]
[1] Zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF v. 15.5.2014, BStBl I 2014, 871: Merkblatt zur deutschen Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für Versicherer und Bevollmächtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen sind.

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