Rz. 21

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG kann sich im Einzelfall auch auf unselbstständige Nebenleistungen von unter § 4 Nr. 10 UStG fallenden Hauptleistungen beziehen, auch wenn die Nebenleistungen an sich nicht unter das VersStG fallen. Andererseits, wenn die Hauptleistung nicht nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei ist, gilt dies entsprechend für Nebenleistungen, auch wenn diese (für sich genommen) unter die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 10 UStG fallen könnten.

Rz. 22 – 23 einstweilen frei

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