Rz. 1

§ 4 Nr. 10 UStG regelt die Steuerbefreiung für zwei Arten von Versicherungsleistungen:

  • Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. Versicherungsteuergesetzes – VersStG[1]; diese Steuerbefreiung verhindert eine Doppelbelastung, weil Versicherungsprämien der Versicherungsteuer (VersSt) als besondere Verkehrsteuer unterliegen. Da seit 1995 der Regelsteuersatz bei der VersSt mit dem Normalsatz der USt übereinstimmt, kann man die VersSt untechnisch auch als USt der Versicherungswirtschaft bezeichnen;
  • Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird[2]; diese Steuerbefreiung, die ursprünglich[3] nur für Leistungen bestand, die darin bestanden, dass Unternehmer ihren Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste Versicherungsschutz verschafften, wurde im UStG 1980 wegen der Vorgaben des Unionsrechts[4] auf alle vergleichbaren Leistungen, Versicherungsschutz zu verschaffen, ausgedehnt. Damit wurde die Leistung, die zu einem Versicherungsverhältnis führt, einer Leistung aufgrund eines solchen Verhältnisses gleichgestellt.
 

Rz. 2

Infolge der gleitenden Verweisung auf das VersStG in § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind die Voraussetzungen und der Umfang der Steuerbefreiung abhängig von den Voraussetzungen und etwaigen Änderungen des § 1 VersStG, der den Gegenstand der VersSt regelt. Nach § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt der VersSt die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

 

Rz. 3

Nach § 4 Nr. 10 Buchst. a S. 2 UStG gilt die Steuerbefreiung für Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der VersSt unterliegt. Diese Regelung erfasst die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 bis 4 VersStG nicht vorliegen und deshalb die Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen nicht der VersSt unterliegen, z. B. weil der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland[5] hat.[6]

Rz. 45 einstweilen frei

[3] § 4 Nr. 27 UStG 1973.
[4] Damals der 6. EG-Richtlinie.
[5] Geltungsbereich des VersStG.
[6] Vgl. z. B. § 1 Abs. 2 VersStG.

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