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Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 UStG schließt den Vorsteuerabzug nicht aus (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Dies hat zur Folge, dass die in Rede stehenden Leistungen vollkommen von der USt entlastet werden. Erst im Bestimmungsstaat unterliegen die Leistungen der Besteuerung (Einfuhrumsatzsteuer bei Drittstaaten bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb bei anderen Mitgliedstaaten).

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