Rz. 10

§ 4 Nr. 29 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL (vorher: Art. 13 Teil A Buchst. f der 6. EG-Richtlinie). Danach befreien die EU-Mitgliedstaaten "Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt".

1.3.1 Entstehungsgeschichte

 

Rz. 11

Der Kommissionsvorschlag zur 6. EG-Richtlinie[1] sah in Art. 14 Teil A Abs. 1 Buchst. f ursprünglich vor, dass nur solche Dienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien seien, "die die selbstständigen Zusammenschlüsse von Angehörigen ärztlicher oder arztähnlicher Heilberufe an ihre Mitglieder für Zwecke ihrer steuerfreien Tätigkeiten erbringen". Dieser Vorschlag führte schließlich zur 6. EG-Richtlinie[2], doch diese wich vom ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission ab. In der 6. EG-Richtlinie fand sich nämlich folgende Lösung für die Steuerbefreiung von Zusammenschlüssen: Einerseits enthielt Art. 13 Teil A Buchst. f der 6. EG-Richtlinie eine Bestimmung, die im Wortlaut völlig dem derzeitigen Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL entsprach. Andererseits war es in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten u. a. erlaubt, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie bezeichneten Umsätze, mit Ausnahme der Umsätze von Zusammenschlüssen Angehöriger ärztlicher oder arztähnlicher Heilberufe, weiterhin zu besteuern. Vereinfacht gesagt, hatte der Gesetzgeber der 6. EG-Richtlinie in Art. 13 die Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Zusammenschlüsse auf Personen sämtlicher Berufssparten erstreckt, es zugleich aber den Mitgliedstaaten nach Art. 28 der 6. EG-Richtlinie erlaubt, in der nationalen Umsetzung die Befreiung auf Heilberufe zu beschränken.

 

Rz. 12

In Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL wurde der Wortlaut des Art. 13 Teil A Buchst. f der 6. EG-Richtlinie übernommen. Damit wurde auch die Befreiung für Zusammenschlüsse betreffend sämtlicher steuerbefreiter Berufsgruppen überführt. Die bereits 1990 abgeschaffte Befugnis, diese Umsatzsteuerbefreiung auf Heilberufe zu beschränken, wurde in die 2006 erlassene MwStSystRL nicht mehr übernommen. Auch dies spricht gegen die damalige Auffassung Deutschlands, zu einer Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf Heilberufe befugt zu sein. In der Erstfassung der 6. EG-Richtlinie[3] wurde dann mit Art. 28 Abs. 3 Buchst. a und Anhang E Nr. 3 sichergestellt, dass die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie enthaltene Steuerbefreiung für die Dienstleistungen von Zusammenschlüssen Angehöriger ärztlicher oder arztähnlicher Heilberufe sofort galt, während die Mitgliedstaaten die entsprechenden Dienstleistungen der übrigen Zusammenschlüsse bis 31.12.1989 weiter besteuern durften. Bei den übrigen Zusammenschlüssen dachte man damals z. B. an Zentralwäschereien mehrerer Krankenhäuser oder Rechenzentren mehrerer Gemeinden, soweit keine Wettbewerbsverzerrungen drohen.[4]

[1] KOM(73) 950 v. 20.6.1973, BT-Drs. 7/913.
[2] Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1.
[3] Vgl. Schlienkamp, UStR 8/1977, 142.
[4] Vgl. die Erwägungsgründe der 18. EG-Richtlinie 89/465/EWG v. 18.7.1989 zur Aufhebung bestimmter in Art. 28 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie vorgesehener Ausnahmeregelungen, ABl. EG 1989 Nr. L 226, 21.

1.3.2 Zweck der Steuerbefreiung

 

Rz. 13

Der Zweck der Steuerbefreiung nach der Richtlinienvorschrift liegt darin, Leistungen an Personen, die mit ihren Leistungen selbst befreit sind, auch zu befreien. Das Ziel der Steuerbefreiung ist zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, MwSt entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, wobei diese Struktur die Tätigkeiten übernimmt, die zur Ausübung dieser Dienstleistungen erforderlich sind.[1]

Bei diesem EuGH-Verfahren ging es um einen Zusammenschluss von Einrichtungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge, der gegen lediglich kostendeckendes Entgelt Leistungen an seine Mitglieder erbrachte, die ihrerseits steuerbefreite Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge ausübten. Weil manche der Leistungen an die Mitglieder z. T. hinsichtlich Inhalt und Umfang der Leistungen unterschiedlich waren, war zweifelhaft, ob das noch von der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL gedeckt war oder ob die Steuerbefreiung voraussetzt, dass die Leistungen allen Mitgliedern gegenüber erbracht werden. Dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL lässt sich nach der EuGH-Entschei...

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