Rz. 87
Nach § 3c Abs. 5 UStG gelten die Regelungen über die Ortsverlagerung im Rahmen des Fernverkaufs nach § 3c Abs. 1 bis Abs. 3 UStG nicht für die unter diese Vorschriften fallenden Lieferung im Fernverkauf, wenn
- ein neues Fahrzeug geliefert wird,
- ein Gegenstand, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird,
- auf die Lieferung eines Gegenstands die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 oder 2 UStG angewendet wird oder
- verbrauchsteuerpflichtige Waren an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person geliefert werden.
In diesen Fällen gelten die allgemeinen Regelungen nach § 3 Abs. 5a UStG mit Ausnahme von § 3c UStG.
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