Rz. 87

Nach § 3c Abs. 5 UStG gelten die Regelungen über die Ortsverlagerung im Rahmen des Fernverkaufs nach § 3c Abs. 1 bis Abs. 3 UStG nicht für die unter diese Vorschriften fallenden Lieferung im Fernverkauf, wenn

  • ein neues Fahrzeug geliefert wird,
  • ein Gegenstand, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird,
  • auf die Lieferung eines Gegenstands die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 oder 2 UStG angewendet wird oder
  • verbrauchsteuerpflichtige Waren an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person geliefert werden.

In diesen Fällen gelten die allgemeinen Regelungen nach § 3 Abs. 5a UStG mit Ausnahme von § 3c UStG.

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