Rz. 32

§ 3c Abs. 4 UStG räumt dem Lieferer, der mit seinen Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat die jeweilige Lieferschwelle nicht überschreitet, die Möglichkeit ein, auf die Anwendung der Regelungen über die Lieferschwelle zu verzichten (Option für die Besteuerung im Bestimmungsland). Die Option kann für jeden Mitgliedstaat einzeln erklärt werden.[1] Macht der Lieferer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so gilt als Lieferort ebenfalls das Ende der Beförderung oder Versendung (Bestimmungsland). Optiert der Lieferer nicht, gilt die Lieferung am Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung als ausgeführt (Ursprungsland); vgl. § 3 Abs. 6 UStG.

 

Rz. 33

Die Option ist gegenüber der zuständigen Behörde des Ursprungslandes[2] zu erklären. Eine Unterrichtung des Bestimmungslands über sein Besteuerungsrecht ist nicht vorgesehen; sie ist aber angebracht.[3] Die Option bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre. Der Bindungszeitraum beginnt mit dem Beginn des Kalenderjahres, auf das sich die Option bezieht. Die Bindungswirkung tritt mit der Bestandskraft der Veranlagung für dieses (Erst-)Jahr ein; bis dahin kann die Option noch widerrufen werden. Nach Ablauf der Bindungsfrist wirkt die Option ohne weitere Erklärung fort, bis sie widerrufen wird.[4] Der Widerruf der Option ist wie die Option selbst an keine bestimmte Form gebunden.

 

Rz. 34

§ 3c Abs. 4 UStG schreibt für die Verzichtserklärung keine bestimmte Form vor. Es genügt daher jede Willenserklärung gegenüber der zuständigen Finanzbehörde, die eindeutig erkennen lässt, dass der Lieferer auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet. Diese Willenserklärung kann auch konkludent erfolgen, so etwa in der Abgabe einer USt-Voranmeldung oder -Erklärung, in welcher der Lieferer die Lieferungen der USt des Bestimmungslands unterwirft. Zu Nachweiszwecken empfiehlt sich auf jeden Fall eine schriftliche und ausdrückliche Option. Die Verzichtserklärung kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung im Ursprungsland erklärt werden. Eine zwischenzeitlich im Ursprungsland erfolgte Besteuerung ist dann rückgängig zu machen.[5]

 

Rz. 35

Eine Option zur Besteuerung im Bestimmungsland empfiehlt sich dann, wenn der dortige Steuersatz unter dem des Ursprungslandes liegt. Ferner können mit einer solchen Option die Schwierigkeiten und Risiken bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Versandhandelsregelung vorliegen, vermieden werden (Rz. 7, Rz. 23 und Rz. 25).

[1] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3c UStG Rz. 28.
[3] Vgl. auch die Anleitung für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in USt-Sachen innerhalb der EU, UR 2003, 101.
[4] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3c UStG Rz. 31; Kossack, in Offerhaus/Söhn, UStG, § 3c UStG Rz. 41; Kraeusel, UR 1993, 365/373.
[5] Reiß, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3c UStG Rz. 84; a. A. Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3c UStG Rz. 30.

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