Rz. 127

Die Beurteilung, ob bei der Abgabe von Speisen und Getränken eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung oder eine (im Regelfall) dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung vorliegt, muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Dabei ist jeweils für jeden einzelnen Umsatz zu bestimmen, welches Element qualitativ überwiegt. Aus der bisherigen Rechtsprechung bzw. aus Verwaltungsanweisungen lassen sich für bestimmte Einzelfälle die folgenden Rechtsfolgen feststellen:

 

Rz. 128

Außer-Haus-Verkauf: Bei einem Außer-Haus-Verkauf liegt eine Lieferung vor, die – soweit die abgegebene Speise unter die Anlage 2 zum UStG fällt – mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wird. Ein Außer-Haus-Verkauf liegt vor, wenn die Speisen ohne weitere Dienstleistungen des Unternehmers dem Kunden für einen Verzehr außerhalb der Verkaufsstelle mitgegeben werden (z.B. in speziellen Warmhaltepackungen). Soweit der Unternehmer auch eine Infrastruktur vorhält, die für ein Verweilen am Abgabeort geeignet ist (Verzehreinrichtungen, die nicht nur behelfsmäßigen Charakter haben – in der Regel Sitzgelegenheiten), muss der Außer-Haus-Verkauf getrennt von den übrigen Verzehrumsätzen aufgezeichnet werden (z.B. bei Verkauf "über die Theke" in einem Fast-Food-Restaurant).

 

Rz. 129

Catering-Unternehmen (auch Partyservice): Ein Catering-Unternehmer wird im Regelfall eine sonstige Leistung ausführen, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern ist. Erfahrungsgemäß werden im Rahmen solcher Leistungen auch weitere Darreichungsleistungen ausgeführt, die die Leistung als Dienstleistung qualifizieren (Stellung von Personal, Überlassung von Geschirr etc., Reinigungsleistungen). Nur wenn sich die Leistung ausschließlich auf die Lieferung von Speisen bezieht (z.B. Lieferung von belegten Brötchen, Buffet), kann der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Lebensmitteln angewendet werden. Eine Trennung der einzelnen Leistungselemente kann auch nicht erfolgen. So liegt nach dem BFH[1] eine einheitliche sonstige Leistung vor, wenn neben der Lieferung zubereiteter Speisen auch Geschirr zur Verfügung gestellt wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 3.6 UStAE) können geringfügige Unterschiede in der Art der ausgeführten Leistung dazu führen, dass aus einer Lieferung eine sonstige Leistung wird.

 

Rz. 130

"Coffee-to-go": Bei einem Verkauf von Kaffee außer Haus liegt zwar eine Lieferung vor. Da der Verkauf von Kaffee (auch Tee) nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] als Lieferung des nicht begünstigten Kaffeegetränks anzusehen ist, ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Dies gilt entsprechend auch für die Abgabe von solchen Getränken (außer bestimmten Milchmischgetränken[3] und Bouillon) aus Getränkeautomaten.

 

Rz. 131

Fingerfood: Die Abgabe von warmem Popcorn oder Nachos in einem Kino als sog. Fingerfood stellt eine Lieferung dar, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die eventuell in einem Foyer zur Verfügung gestellten Sitzgelegenheiten werden nicht berücksichtigt, wenn sie nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr der Lebensmittel zu erleichtern. Damit werden neben der Lieferung der verzehrfertigen Lebensmittel keine weiteren Leistungen ausgeführt.[4]

 

Rz. 132

Imbissstand: An einem Imbissstand werden regelmäßig bei der Zubereitung des warmen Endprodukts nur standardisierte, einfache Handlungen vorgenommen (z.B. bei vorgehaltenen warmen Speisen), die der Gesamtleistung nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen können. Behelfsmäßige Vorrichtungen (z.B. Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit) sind nur Elemente einer geringfügigen Nebenleistung und ändern nichts am Charakter einer Lieferung. Die Abgabe der Speisen unterliegt deshalb regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt aber dem Regelsteuersatz, da es sich nicht um in der Anlage 2 zum UStG aufgeführte Gegenstände handelt.

 

Rz. 133

Mahlzeitendienst ("Essen auf Rädern"): Bei einem Mahlzeitendienst kommt es darauf an, ob er neben der Lieferung der Speisen noch weitere Dienstleistungen ausführt. Der Transport der Speisen ist dabei nicht zu berücksichtigen. Überlässt der Unternehmer dem Kunden Geschirr, das im Wesentlichen nur Transportfunktion erfüllt, prägt das die Leistung ebenfalls nicht als sonstige Leistung. Regelmäßig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[5] eine Lieferung anzunehmen, wenn der Mahlzeitendienst verzehrfertige Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf vom Mahlzeitendienst zur Verfügung gestelltem Geschirr, auf dem die Speisen nach dem Abheben der Warmhaltehaube als Einzelportionen verzehrfertig angerichtet sind, dem Kunden überlässt und hinterher das Geschirr zurückgenommen und gereinigt wird.

 

Rz. 134

Schulkantinen: Gibt ein Unternehmer in einer Schulkantine warme Speisen an die Schüler portioniert ab, räumt ab und reinigt anschließend die Räume und das Geschirr, liegt insgesamt eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor.[6] Dies gilt auch dann, wenn die Speisen in Schulräumen eingenommen werden und das ...

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