Rz. 115
Zum 1.7.2011 ist Art. 6 MwStSystRL-DVO[1] in Kraft getreten, die die früheren Regelungen zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung bei den Restaurationsleistungen vereinfacht und die zu einer unionseinheitlichen Anwendung der Abgrenzungsgrundsätze führt. Nach Art. 6 MwStSystRL-DVO gilt als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist dabei nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind dabei die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers, während die Verpflegungsdienstleistungen die Erbringung solcher Dienstleistungen an einen anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers bezeichnen. Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken (mit oder ohne Beförderung), jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung.
Rz. 116
Die Finanzverwaltung[2] hat mit Wirkung zum 1.7.2011 (Inkrafttreten von Art. 6 MwStSystRL-DVO) die Grundsätze zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen neu gefasst und wendet nunmehr die Vorgaben des Unionsrechts konsequent an. Diese Grundsätze gelten für alle Abgaben verzehrfertiger Speisen, vom Imbissstand über Fast-Food-Restaurants, Restaurants bis hin zu Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen, Kantinen, Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen. Auch Catering-Unternehmen und Mahlzeitendienste ("Essen auf Rädern") unterliegen diesen Abgrenzungsgrundsätzen.
Rz. 117
Alleine die Zubereitung kann – unabhängig von ihrer Intensität – die Abgabe der Speisen nicht zu einer sonstigen Leistung machen. Damit eine sonstige Leistung bei einer einheitlichen Leistung anzunehmen ist, müssen neben die Abgabe der Speisen noch weitere Dienstleistungselemente treten, die für die Abgabe der Speisen nicht notwendig sind. Führt der leistende Unternehmer auch noch Dienstleistungselemente aus, die nicht notwendig für die Vermarktung der Speisen als solche sind, führt dies in der Regel zu einer sonstigen Leistung, soweit nicht eine Trennung in verschiedene Leistungen vorliegt.
Rz. 118
Die Finanzverwaltung[3] führt exemplarisch Leistungen auf, die nach ihrer Auffassung notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind, bzw. Leistungen, die nicht mit der Vermarktung verbunden sind:
Mit der Vermarktung von Speisen verbundene Leistungen (sind bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen) | Mit der Vermarktung von Speisen nicht verbundene Leistungen (führen im Regelfall zur Annahme einer sonstigen Leistung) |
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Rz. 119
Besondere Bedeutung kommt der Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur zu. Werden von dem leistenden Unternehmer Vorrichtungen gestellt, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle fördern sollen, prägt das die Leistung zur sonstigen Leistung. Auf die Qualität der zur Verfügung ...
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