Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 94
Bis zum 31.12.2018 bestimmte § 3 Abs. 9 S. 3 UStG, dass in den Fällen des § 27 und des § 54 UrhG die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen ausführen. Die Regelung war mWv 1.1.1993 in das nationale Umsatzsteuerrecht eingeführt worden. Die Regelung konkretisierte die Duldung i. S. d. § 3 Abs. 9 S. 2 UStG. Zum 1.1.2019 ist § 3 Abs. 9 S. 3 UStG wieder ersatzlos gestrichen worden.
Rz. 95
Nach § 27 UrhG hat der Urheber ein Vergütungsrecht für das Vermieten oder Verleihen von Bild- oder Tonträgern sowie für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werks. Diese Vergütungsansprüche können nach § 27 Abs. 3 UrhG nur durch die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Lässt die Art des Werks eine nach den Regelungen des UrhG erlaubte Vervielfältigung erwarten, hat der Urheber des Werks gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, § 54 Abs. 1 UrhG.
Rz. 96
Die Vergütungsansprüche der Urheber sind durch Verwertungsgesellschaften geltend zu machen. Verwertungsgesellschaften sind u. a.:
- GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
- GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH)
- GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH)
- GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH)
- VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH)
- VG Bild – Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild – Kunst)
- VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort)
Rz. 97
Mit der Regelung des § 3 Abs. 9 S. 3 UStG wurde sowohl eine Leistung zwischen dem Mieter/Nutzer und der Verwertungsgesellschaft als auch zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Urheber fingiert. Nachdem der EuGH in einem polnischen Verfahren eine Leistungsbeziehung verneint und entschieden hatte, dass gesetzlich festgelegte Abgaben auf urheberrechtlich geschützte Werke, die Hersteller und Importeure solcher Geräte entrichten, nicht der Umsatzsteuer unterliegen, weil die Inhaber der Vervielfältigungsrechte insoweit keine Dienstleistung i. S. d. MwStSystRL erbringen, wurde die nationale Regelung als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar zum 31.12.2018 aufgehoben.
Rz. 98
Nach der Gesetzesbegründung sind in § 54 UrhG vergleichbare Vergütungen geregelt, wie dies in dem Verfahren beim EuGH der Fall war. Auch hier haben Urheber einen Vergütungsanspruch gegen Hersteller und Importeure bestimmter Vervielfältigungsgeräte. Die Grundsätze des Urteils sind daher nach der Gesetzesbegründung auf das nationale Recht übertragbar. Gleiches gilt danach für § 27 UrhG, der eine entsprechende Vergütung für Urheber vorsieht, deren Werke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung verliehen werden.