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Mit Inkrafttreten des UStG 1993 entfielen innerhalb der EG die steuerlichen Grenzen im Bereich der USt. Der Steuertatbestand der Einfuhr bezieht sich seither nur noch auf Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet. Der Regelungsbereich des § 3 Abs. 8 UStG musste deshalb auf Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet begrenzt werden.

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