Rz. 18

Ein Fall des § 3 Abs. 5 UStG ist nicht gegeben, wenn nur ein einziger Stoff vorhanden ist, der nicht in ideell-qualitative, sondern in quantitative Teile zerlegt wird. Von einer Gehaltslieferung kann man nur sprechen, wenn bei einem hingegebenen Rohstoff dessen Hauptbestandteil allein umgesetzt werden soll. Bei der Gehaltslieferung gem. § 3 Abs. 5 UStG ist der Liefergegenstand (z. B. Zuckergehalt, Milchfettgehalt) von vornherein bestimmt oder leicht bestimmbar, während im Fall einer Lieferung und Rücklieferung Abfälle variieren und erst nach Verarbeitung des Hauptstoffs mengen- und gewichtmäßig festgestellt werden können.

 

Rz. 19

Gehaltslieferungen liegen auch dann nicht vor, wenn der Lieferer lediglich daran interessiert ist, die Rückstände zurückzuerhalten, aber – anders als der Landwirt bei den Zuckerrüben und bei der Milch – nicht von vornherein darauf aus ist, Nebenerzeugnisse oder Abfälle für eigene Zwecke herzustellen. Eine derartige unterschiedliche Interessenlage wird sich regelmäßig i. d. R. in der Preisberechnung widerspiegeln. Während sich bei der Gehaltslieferung der Preis nach dem Gehalt der dem Abnehmer verbleibenden Bestandteile richtet, werden die Preise für den Hauptstoff einerseits und die Abfälle andererseits nach unterschiedlichen Marktpreisen bemessen.

 

Beispiele:

Eine Hütte liefert Halbzeug an ein Walzwerk. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die bei der Verarbeitung des Halbzeugs zu Walzwerkerzeugnissen entstehenden Eisenabfälle, die dieselben chemischen Bestandteile wie die aus dem Halbwerkzeug hergestellten Walzwerkerzeugnisse enthalten, vom Verkauf ausgeschlossen sein sollen.

Es liegen eine Lieferung (des gesamten) Halbzeugs durch die Hütte an das Walzwerk und eine Rücklieferung der Abfälle durch das Walzwerk an die Hütte vor.[1]

Rz. 20 – 24 einstweilen frei

[1] BFH v. 30.11.1967, V 75/65, BStBl II 1968, 251.

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