Rz. 31
Beim Kommissionär, der nach § 3 Abs. 3 UStG als Lieferer zu behandeln ist, stellt der volle Kaufpreis einschließlich der darin enthaltenen Provision das umsatzsteuerliche Entgelt dar, nicht etwa nur die ihm verbleibende Provision.
Rz. 32
Der Einkaufskommissionär hat den gesamten ihm vom Kommittenten gezahlten Betrag zu versteuern, obwohl ihm infolge Weitergabe des Kaufpreises an den Dritten (Verkäufer) im Ergebnis nur die Provision verbleibt. Entgelt des Einkaufskommissionärs ist der Kaufpreis zuzüglich der Provision auch dann, wenn der Kommittent den Kaufpreis unmittelbar an den Dritten zahlt.
Ein Einkaufkommissionär erwirbt eine Kommissionsware für 1.000 EUR (netto). Der Kommittent zahlt ihm insgesamt 1.100 EUR (netto).
Verkäufer | → | Kommissionär | → | Kommittent | |
---|---|---|---|---|---|
Entgelt | 1.000 EUR | ||||
USt | 190 EUR | Vorst. | 190 EUR | ||
Entgelt | 1.100 EUR | ||||
USt | 209 EUR | ||||
Vorst. | 209 EUR |
Rz. 33
Der Verkaufskommissionär hat den Betrag zu versteuern, den er vom Dritten (Käufer) als Veräußerungserlös erhält. Ist die Provision im Veräußerungserlös nicht enthalten, sondern zahlt der Kommittent die Provision an den Verkaufskommissionär, schließt dessen Entgelt die Provision mit ein. Beim Verkaufskommittenten ist Entgelt der um die Provision gekürzte Verkaufspreis.[1]
1. Provisionszahlung durch Kommittenten
Kommittent A übergibt Kommissionsgut an Kommissionär B, der für den Verkauf vom Käufer C einen Nettoverkaufspreis von 1.000 EUR und von A eine Provision von 100 EUR netto erhält.
2. Provisionszahlung durch Käufer
Kommittent A übergibt Kommissionsgut an Kommissionär B, der für den Verkauf vom Käufer C einen Nettoverkaufspreis von 1.100 EUR erhält und davon 1.000 EUR (netto) an A weiterleitet.
Umsatzsteuerliche Beurteilung beider Fälle:
Kommittent A | → | Kommissionär B | → | Käufer C | |
---|---|---|---|---|---|
Entgelt | 1.100 EUR | ||||
USt | 209 EUR | Vorst. | 209 EUR | ||
Entgelt | 1.000 EUR | ||||
USt | 190 EUR | Vorst. | 190 EUR | ||
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