Rz. 31

Beim Kommissionär, der nach § 3 Abs. 3 UStG als Lieferer zu behandeln ist, stellt der volle Kaufpreis einschließlich der darin enthaltenen Provision das umsatzsteuerliche Entgelt dar, nicht etwa nur die ihm verbleibende Provision.

 

Rz. 32

Der Einkaufskommissionär hat den gesamten ihm vom Kommittenten gezahlten Betrag zu versteuern, obwohl ihm infolge Weitergabe des Kaufpreises an den Dritten (Verkäufer) im Ergebnis nur die Provision verbleibt. Entgelt des Einkaufskommissionärs ist der Kaufpreis zuzüglich der Provision auch dann, wenn der Kommittent den Kaufpreis unmittelbar an den Dritten zahlt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Einkaufkommissionär erwirbt eine Kommissionsware für 1.000 EUR (netto). Der Kommittent zahlt ihm insgesamt 1.100 EUR (netto).

 
Verkäufer Kommissionär Kommittent
Entgelt 1.000 EUR        
USt 190 EUR Vorst. 190 EUR    
    Entgelt 1.100 EUR    
    USt 209 EUR    
        Vorst. 209 EUR
 

Rz. 33

Der Verkaufskommissionär hat den Betrag zu versteuern, den er vom Dritten (Käufer) als Veräußerungserlös erhält. Ist die Provision im Veräußerungserlös nicht enthalten, sondern zahlt der Kommittent die Provision an den Verkaufskommissionär, schließt dessen Entgelt die Provision mit ein. Beim Verkaufskommittenten ist Entgelt der um die Provision gekürzte Verkaufspreis.[1]

 
Praxis-Beispiel

1. Provisionszahlung durch Kommittenten

Kommittent A übergibt Kommissionsgut an Kommissionär B, der für den Verkauf vom Käufer C einen Nettoverkaufspreis von 1.000 EUR und von A eine Provision von 100 EUR netto erhält.

2. Provisionszahlung durch Käufer

Kommittent A übergibt Kommissionsgut an Kommissionär B, der für den Verkauf vom Käufer C einen Nettoverkaufspreis von 1.100 EUR erhält und davon 1.000 EUR (netto) an A weiterleitet.

Umsatzsteuerliche Beurteilung beider Fälle:

 
Kommittent A Kommissionär B Käufer C  
    Entgelt 1.100 EUR    
    USt 209 EUR Vorst. 209 EUR
Entgelt 1.000 EUR        
USt 190 EUR Vorst. 190 EUR    
           
[1] Zu weiteren Entgeltsfragen im Zusammenhang mit Kommissionsgeschäften vgl. Kommentierung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 10 UStG.

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