Rz. 1

§ 3 Abs. 1a UStG in der heutigen Form ist Element des in der Europäischen Union umgesetzten "Bestimmungslandprinzips". Gelangt ein Gegenstand grenzüberschreitend (dauerhaft) aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, soll in dem Bestimmungsland eine Umsatzsteuer entstehen. Dies ist die Fortführung des auch im Drittlandsverkehr über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer gleichermaßen umgesetzten Prinzips. Da nach Wegfall der Warenkontrollen an den Binnenmarktgrenzen nicht mehr die Erhebung einer Umsatzsteuer im Bestimmungsland über die Einfuhrumsatzsteuer möglich war, wurde zum 1.1.1993 – als Ersatztatbestand – der innergemeinschaftliche Erwerb in § 1a UStG eingeführt. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt systematisch eine vorhergehende Lieferung voraus.

 

Rz. 2

Gelangt ein Gegenstand (dauerhaft) von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ohne dass es zu einer Lieferung[1] kommt, wird unter den Bedingungen des § 1a Abs. 2 UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt fingiert. Mit diesem innergemeinschaftlichen Erwerb steht § 3 Abs. 1a UStG in einem untrennbaren systematischen Zusammenhang, indem in den Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens im Ausgangsmitgliedstaat (in diesem Fall in Deutschland) eine Lieferung gegen Entgelt fingiert wird. Der Vorgang des innergemeinschaftlichen Verbringens gilt danach als Lieferung gegen Entgelt, die dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung gilt und dann nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG zu einer steuerfreien Lieferung führen kann. Der Unternehmer gilt nach § 3 Abs. 1a S. 2 UStG als Lieferer. In jedem Fall ist dies der systematische Auslöser für den dann im Bestimmungsland der Besteuerung zu unterwerfenden innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG.

[1] § 3 Abs. 1 UStG - Übertragung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand auf einen Dritten.

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