Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Leistungskommission bei sonstigen Leistungen, die unter Einschaltung eines Unternehmers über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden. Wird ein Unternehmer bei der Erbringung einer sonstigen Leistung unter Nutzung der erfassten Medien eingeschaltet, könnte im Verhältnis zwischen ihm, dem Anbieter sowie dem Abnehmer zweifelhaft sein, zwischen welchen Personen der Austausch sonstiger Leistungen erfolgt. Für diese Fälle enthält die Regelung von § 3 Abs. 11a UStG die gesetzliche Vermutung der Leistungskommission. Sie dient dem primären Zweck, den für die Besteuerung maßgeblichen leistenden Unternehmer zu bestimmen.[1] Darüber hinaus erfüllt sie sekundär auch eine Ordnungsfunktion und ist Steuervermeidungsvorschrift.

Die Regelung richtet sich unmittelbar an den eingeschalteten Unternehmer als Normadressaten, mittelbar jedoch auch an den die sonstige Leistung bereitstellenden Anbieter sowie an deren Abnehmer. Der eingeschaltete Unternehmer stellt bei der Erbringung der sonstigen Leistung das Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal bereit und ist damit im umsatzsteuerlichen Sinne der Kommissionär. Der Anbieter ist der die sonstige Leistung Bereitstellende und damit im umsatzsteuerlichen Sinne der Kommittent. Der Abnehmer ist die Person, an die die sonstige Leistung erbracht wird.

 

Rz. 2

Die durch Gesetz v. 25.7.2014[2] mWv 1.1.2015 eingefügte Regelung basiert auf Art. 9a MwStVO, der seit dem 1.1.2015 unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gilt und eine Anpassung der nationalen Vorschriften erforderte. Mit dem Inkrafttreten wurde gleichzeitig die bis dahin geltende Branchenvorschrift von § 45h Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgehoben und in § 3 Abs. 11a UStG integriert. Damit ist die zuvor außerhalb des UStG enthaltene Branchenregelung entfallen und systematisch zutreffend in das UStG integriert worden.[3]

[1] BT-Drs. 18/1529.
[2] Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Kroatien-Anpassungsgesetz) v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.
[3] BT-Drs. 18/1529.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge