Rz. 6
Die Regelung des § 3 Abs. 10 UStG (Sonderfall der Werkleistung) findet ihren Ursprung in § 5 Abs. 2 UStDB 1934.[1] Die in § 5 Abs. 2 UStDB 1934 enthaltene Reglung basierte auf der Rechtsprechung des RFH.[2] Die Regelung des § 5 Abs. 2 UStDB 1934 wurde in § 8 UStDB 1951[3] fortgeführt und schließlich durch § 3 Abs. 9 UStG 1967[4] aus der Durchführungsbestimmung in das Umsatzsteuergesetz übernommen, wobei der Hinweis "z. B. Umsatzmüllerei" – als überflüssig – weggelassen wurde. Die heutige Regelung in § 3 Abs. 10 UStG entspricht wortgenau der Regelung in § 3 Abs. 9 UStG 1967.[5]
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