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Die Sonderregelung für gelegentliche Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG geht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vor. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b UStG findet die Differenzbesteuerung auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG keine Anwendung. Für einen Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG käme die Anwendung der Differenzbesteuerung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Differenzbesteuerung nur für Wiederverkäufer gilt. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.[1]  Somit sind Wiederverkäufer als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG anzusehen, die Waren im Rahmen ihres Unternehmens veräußern. Dagegen kommt die Sonderregelung des § 2a UStG nur für Nichtunternehmer oder für Unternehmer in Betracht, die Neufahrzeuge außerhalb ihres Unternehmens veräußern.

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