Rz. 70

Der den Ausgleichsanspruch begehrende Vertragspartner hat sowohl den Anspruch dem Grunde wie auch der Höhe nach nachzuweisen. Erfahrungsgemäß werden sich hier insbesondere bei dem Nachweis über einen Ausgleichsanspruch der Höhe nach erhebliche Schwierigkeiten für den Kläger ergeben. Der Gesetzgeber hat hier im Rahmen einer Beweiserleichterung unter Hinweis auf § 287 Abs. 1 ZPO dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit eingeräumt, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu entscheiden. Damit braucht der Kläger den Anspruch nicht detailliert zu beziffern, sondern das Gericht muss in der Lage sein, unter Einbeziehung aller ihm vorliegenden Erkenntnisse zu einer Schätzung der entstandenen Mehr- oder Minderbelastung zu kommen. Eine allgemeine Auskunftsverpflichtung, wie nach §§ 93ff. AO im Steuerverwaltungsverfahren, kennt das Zivilrecht nicht. Insoweit sind die Parteien nur eingeschränkt zur Auskunft verpflichtet. Insbesondere scheidet ein Auskunftsersuchen gegenüber den FÄ der Verfahrensbeteiligten wegen des Steuergeheimnisses nach § 30 AO aus.

 

Rz. 71

Nicht von der Beweiserleichterung betroffen ist die Frage, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch besteht. Der Kläger muss somit seinen Anspruch dem Grunde nach nachweisen, indem er auf die Änderungen im Umsatzsteuerrecht Bezug nimmt.

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