Rz. 87

Die USt-IdNrn. werden in jedem Mitgliedstaat nach bestimmten vorgegebenen Kriterien erstellt und vergeben; die deutsche USt-IdNr. besteht aus insgesamt 11 Stellen. Die ersten beiden Stellen bezeichnen mit "DE" das deutsche Länderkennzeichen (den Ländercode oder unionsrechtlich das Präfix), dem folgen eine achtstellige Nummer sowie eine einstellige Prüfziffer. Die Vergabe der achtstelligen Nummer findet dabei nach keinem erkennbaren System statt, die Nummer wird wohl beliebig vergeben. Somit ist aus der Nummer insbesondere nicht ersichtlich, welcher Branche ein Unternehmer zuzurechnen ist und wo in Deutschland sich sein Geschäftssitz befindet. Die USt-IdNr. wird für die Dauer der gesamten unternehmerischen Tätigkeit zugeteilt, sie erlischt lediglich durch den Tod eines Unternehmers automatisch (Rz. 73f.).

 

Rz. 88

In Deutschland wird – im Unterschied zu einigen anderen Mitgliedstaaten[1] – mit der USt-IdNr. neben der Steuernummer eine vollständig neue Nummer vergeben. Die von den Landesfinanzbehörden vergebenen Steuernummern und die USt-IdNrn. bestehen unabhängig voneinander; sie weisen keine Gemeinsamkeiten auf und sind nicht durch irgendwelche Ordnungsmerkmale miteinander verknüpft. Aus diesem Grund hat es auch keinen Einfluss auf die Gültigkeit einer USt-IdNr., wenn etwa aufgrund eines Umzugs für einen Unternehmer eine neue Steuernummer zu vergeben ist. Auch darf die USt-IdNr. nicht mit dem Identifikationsmerkmal nach § 139b AO und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO verwechselt werden.[2] Dabei ist die persönliche Identifikationsnummer natürlichen Personen vorbehalten; ihr kommt schon insoweit eine ganz andere Funktion als der USt-IdNr. zu. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll dagegen allen wirtschaftlich tätigen natürlichen und juristischen Personen zugeteilt werden. Allgemein ist wohl davon auszugehen, dass die zuletzt genannte Nummer als Ersatz der USt-IdNr. gedacht ist; auch sie beginnt mit dem Kürzel "DE" und aus § 139c Abs. 1 S. 3 AO lässt sich ableiten, dass diese "Ersetzung" geplant ist[3]; aktuell bestehen diese Nummern aber nebeneinander und es ist m.W. nicht absehbar, dass USt-IdNr. und Wirtschafts-Identifikationsnummer miteinander "verschmolzen" werden.

Rz. 89 einstweilen frei

[1] Burbaum/Baumgartner, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 27a UStG Rz. 30.
[2] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 261 UStG Rz. 35.
[3] So auch Brandis, in Tipke/Kruse in den Anm. zu § 139c AO; vgl. auch die Stellungnahme der Bundesregierung in dem Gesetzgebungsverfahren der §§ 139a ff. AO, BT-Drs. 15/5974, 2.

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