Rz. 88

MWv 1.7.2021 wurde Abs. 34 in § 27 UStG eingeführt.[1] Nach dem Abs. 1 dieser Regelung waren die §§ 3 und 3a Abs. 5 S. 2, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f bis i, § 14a Abs. 2, § 16 Abs. 1c bis 1e, § 18Abs. 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e UStG in der Fassung von Art. 14 des JStG 2020 erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt wurden. Nach dem S. 2 des § 27 Abs. 34 UStG waren § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e, § 16 Abs. 1a und 1b, § 18 Abs. 4c bis 4e und § 18h UStG letztmals auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt wurden. Alle diese genannten Vorschriften waren zugleich mit dem JStG 2020 entweder geändert oder neu eingeführt worden und mit der Regelung des § 27 Abs. 34 UStG sollte insbesondere klargestellt werden, ab wann die neuen Regelungen zum Fernverkauf und der Steuerschuldnerschaft der Betreiber der elektronischen Schnittstellen erstmals zur Anwendung kamen. Seit dem 1.7.2021 galten für diese Umsätze völlig neue Regelungen.

[1] Durch Art. 14 des JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.

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