Rz. 73

Mit der mWv 1.1.2015 durch das Gesetz v. 22.12.2014[1] eingeführten Regelung des § 27 Abs. 21 UStG wurde festgelegt, ab welchem Voranmeldungszeitraum die Erweiterung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Unternehmensgründer[2] auch bei anderen Rechtssubjekten anzuwenden ist. Die Vorschrift steht demnach im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verschärfung der Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei bestimmten – als "hinterziehungsgefährdet" angesehenen – Branchen, hier insbesondere die sog. Vorratsgesellschaften. Danach galt die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstmalig für Voranmeldungszeiträume, die in 2015 endeten, auch für Vorratsgesellschaften ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und für Unternehmer, die einen Firmenmantel übernehmen.[3] Der neue § 27 Abs. 21 UStG ordnete somit an, dass der neu gefasste § 18 Abs. 2 UStG – insbesondere S. 5 – erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden war, die nach dem 31.12.2014 endeten. Dies bedeutete, dass bereits für den Januar 2015 durch die betroffenen Unternehmer eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung ohne Rücksicht auf die Umsatzgrenzen nach § 18 Abs. 2 S. 1 und 2 UStG abzugeben war.[4]

[1] BGBl I 2014, 2417.
[3] So in der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 18, 3017, 57.
[4] Vgl. Widmann, MwStR 2015, 48, 51.

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