Rz. 4h

Systematisch enthält § 27 UStG in seinem ersten Absatz eine allgemeine Regelung über das bei Gesetzesänderungen anzuwendende Recht, in den Abs. 1a bis 37 finden sich dagegen überwiegend Regelungen zu umsatzsteuerlichen Einzelsachverhalten. Zu ergänzen bleibt, dass das UStG zusätzlich zu den "Übergangsvorschriften" in § 28 UStG eine Regelung für befristete Vorschriften (Zeitlich begrenzte Fassung einzelner Gesetzesvorschriften) vorsieht. Zudem sieht § 74a UStDV besondere Übergangsvorschriften für bestimmte Regelungen der UStDV vor und es existiert eine Reihe von Regelungen, welche aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben durch die MwStSystRL einer besonderen – oft befristeten – Ermächtigung durch die EU bedürfen, wie es z. B. für die 10 %-Mindestgrenze in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG der Fall ist. Im Ergebnis besteht deshalb ein ganzes Bündel von Einzelfallregelungen von Übergangsvorschriften und befristeten Regelungen, welche die Übersichtlichkeit des deutschen Umsatzsteuerrechts zweifellos nicht fördern. Hinzuweisen ist noch darauf, dass viele der Regelungen des § 27 UStG kaum noch praktische Bedeutung haben, weil die dort genannten Stichtage zwischenzeitlich weit zurückliegen.

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