Rz. 15

Der Tatbestand des § 26c UStG ist – i. V. m. dem Grundtatbestand des § 26a Abs. 1 UStG – eine Steuerstraftat i. S. d. § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO. Im Unterschied zu dem mit gleichem Gesetz eingeführten (zwischenzeitlich wieder aufgehobenen[1]) § 370a AO stellt § 26c UStG – genauso wie § 370 AO – aber nur ein Vergehen und kein Verbrechen dar.[2] Da der Tatbestand als Qualifikation an § 26a Abs. 1 UStG anknüpft und dessen Gegenstand die Nichtzahlung einer geschuldeten Steuer ist, handelt es sich bei § 26c UStG um ein echtes Unterlassungsdelikt.[3]

 

Rz. 16

Der objektive Tatbestand erfordert zunächst die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG, insoweit müssen alle Tatbestandsmerkmale einer solchen Tat – also insbesondere die Anmeldung und Nichtzahlung einer geschuldeten Umsatzsteuer bei deren Fälligkeit – vorliegen. Die Verwirklichung einer Steuerstraftat des § 26c UStG setzt nunmehr besondere Begehungsweisen dieser Tat voraus. Der Gesetzgeber erachtete die gewerbliche und bandenmäßige Begehung als besonders schädlich, sie sollten deshalb eine eigene (schärfere) Sanktion erfahren können. Zur Verwirklichung des Tatbestands muss ein Täter des § 26c UStG die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nun zunächst vorsätzlich und dann entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat. Das sind keine neuen Begriffe des Steuerstrafrechts, sie finden sich z. B. auch in § 370 Abs. 3 AO und in § 373 AO; insoweit kann zu ihrer Auslegung auf eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

 

Rz. 17

Da § 26c UStG keine eigene Regelung hinsichtlich der Strafbarkeit des Versuchs beinhaltet, ist dieser nach den allgemeinen Regelungen nicht strafbar.[4] Rein praktisch ist ein Versuch der Tatbestandsverwirklichung aber auch nicht denkbar, denn die Nichtzahlung einer Steuer kann nicht etwa durch ihre noch rechtzeitige Zahlung versucht werden. Da sich solche Vorgehensweisen ausschließlich in der Gedankenwelt des Handelnden abspielen, würden sie ohnehin nie zu beweisen sein.

[1] Durch Gesetz v. 21.12.2007 (TKÜNReglG), BGBl I 2007, 3198.
[2] Vgl. § 12 StGB, die Strafandrohung liegt hier im Mindestmaß unter einem Jahr Freiheitsstrafe.
[3] Auch Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26c UStG Rz. 2; Roth, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 26c UStG Rz. 12a und Küffner, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 26c UStG Rz. 9; vgl. allgemein zum Begriff Fischer, StGB, Vor § 13 StGB Rz. 16ff.

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