Rz. 82

Gemäß § 14 OWiG ist Täter einer Ordnungswidrigkeit jeder, der durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass die Ordnungswidrigkeit begangen wird. Anders als im Strafrecht gilt im Ordnungswidrigkeitsrecht ein einheitlicher Täterbegriff[1]; wer an einer nicht von ihm selbst begangenen Tat vorsätzlich mitwirkt, handelt ebenfalls als Beteiligter der Ordnungswidrigkeit.[2] In erster Linie kommt als Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG aber der Unternehmer in Betracht, der die von ihm geschuldete USt nicht an die Finanzbehörde abführt.[3]

 

Rz. 83

Zu beachten ist hier § 9 OWiG, danach kann nicht nur der Steuerpflichtige – auf den der Tatbestand des § 26b UStG bezogen ist – verantwortlich sein, sondern auch eine solche Person, die für ihn handelt oder zu handeln verpflichtet ist. Weiter zu beachten ist, dass im Steuerrecht zusätzlich die §§ 34, 35 AO gelten, welche wesentlich umfassendere Verantwortlichkeiten zum Inhalt haben als § 9 OWiG. Alle in diesen steuerlichen Vorschriften genannten Personen haben somit die Zahlung der USt als eigene Pflicht zu erfüllen[4] Neben den handelnden natürlichen Personen kann darüber hinaus wegen § 30 OWiG auch eine juristische Person mit einem (besonderen) Bußgeld belegt werden.[5]

Rz. 84 einstweilen frei

[1] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 377 AO Rz. 22; Gürtler, in Göhler, OWiG, § 14 OWiG Rz. 1 mwN und Zugmaier/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26b UStG Rz. 54.
[2] Vgl. dazu ausführlich Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 767 und § 377 AO Rz. 22.
[3] Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26b UStG Rz. 14.
[4] Zugmaier/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26b UStG Rz. 56.
[5] Vgl. dazu ausführlich die Kommentierung von Gürtler, in Göhler, OWiG, § 30 OWiG.

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