Rz. 200

Die Tatbestände des § 26a UStG stellen alle Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 377 Abs. 1 AO dar (Rz. 36), für die nach § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften des ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten[1] gelten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.[2] Die hier zu berücksichtigenden, ergänzenden Bestimmungen ergeben sich einerseits aus § 26a Abs. 3 UStG hinsichtlich des Bußgeldrahmens, aus § 26a Abs. 4 UStG hinsichtlich der Zuständigkeit in bestimmten Fällen und andererseits aus den §§ 409ff. AO, welche vor allem einige besondere Regelungen der Zuständigkeit enthalten. Zu Einzelheiten dieser (nicht sehr praxisrelevanten) Regelungen sei auf die Kommentierungen zu den §§ 409ff. AO verwiesen. Für die Tatbestände des § 26a UStG ergeben sich daraus keine erwähnenswerten Besonderheiten.

 

Rz. 201

Das weitere Verfahren eines Bußgeldverfahrens richtet sich dann nach den §§ 65ff. OWiG. Nach § 65 OWiG wird die Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid geahndet, § 66 OWiG enthält die inhaltlichen Anforderungen eines solchen Bescheids. Nach § 89 OWiG sind Bußgeldbescheide erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind. Gem. § 67 Abs. 1 OWiG kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch erheben. Nach § 69 OWiG findet dann zunächst ein sog. Zwischenverfahren durch die Verwaltungsbehörde statt, in dem diese u. a. prüft, ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt.[3] Andernfalls – also bei fehlender Abhilfe – entscheidet dann das zuständige Gericht[4] im Hauptverfahren.[5]

Rz. 202 – 203 einstweilen frei

[2] Vgl. dazu auch in Nr. 100ff. AStBV (St) 2022, BStBl I 2022, 251.
[3] Vgl. zum Überblick der Verfahren Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, Vor § 67 OWiG.
[5] §§ 71ff. OWiG; vgl. dazu im Überblick Seitz/Bauer, in Göhler, OWiG, Vor § 71 OWiG.

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