Rz. 58

Nicht für alle vom Rechnungsaussteller gem. § 16 UStG zu zahlenden und nicht entrichteten Umsatzsteuern tritt die Haftung nach § 25d UStG ein. Den äußeren Rahmen für den Haftungsumfang bilden vielmehr der USt-Betrag, den der Aussteller der nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung in ihr ausgewiesen und dann vorsätzlich nicht entrichtet hat. Die für die Haftung notwendige Verknüpfung zwischen diesen Umständen beim Rechnungsaussteller und dem haftenden Unternehmer ist außer über die Kenntnis bzw. das fahrlässige Nichtwissen von Rechnungsausstellung und vorsätzlicher Nichtentrichtung lediglich über den Abschluss eines Vertrags über den Eingangsumsatz des potenziell haftenden Unternehmers möglich. Diese Verknüpfung ist für die Begründung der Haftung erforderlich.

 

Rz. 59

Soweit eine solche Brücke zwischen dem Umsatz, der der Rechnungserteilung zugrunde liegt, und dem Eingangsumsatz des Unternehmers nicht vorhanden ist, scheidet eine Haftung aus. Das bedeutet, dass insoweit, als der der Rechnungserteilung zugrunde liegende Umsatz sich inhaltlich nicht mit dem Eingangsumsatz des Haftenden deckt, keine Haftung gegeben sein kann. Hier fehlt es an der erforderlichen Akzessorietät. Diese ist auch insoweit nicht (mehr) gegeben, als der Rechnungsaussteller später doch die USt oder einen Teil von ihr entrichtet.

 

Rz. 60

Der Haftungsanspruch entsteht gemäß § 38 AO in dem Augenblick, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestands gem. § 25d Abs. 1 S. 1 UStG erfüllt sind. Der Entstehungszeitpunkt liegt also dort, wo alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das kann die Kenntniserlangung bzw. das Erkennen von Anhaltspunkten für ein Kennenmüssen durch den Unternehmer beim Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz als maßgebenden Zeitpunkt (vgl. Rz. 36) ebenso sein wie die Nichtentrichtung der USt durch den Rechnungsaussteller bei Fälligkeit. Für die Entstehung der Haftungsschuld kommt es nicht auf das Ergehen eines Haftungsbescheids an. Auf den Erlass dieses Bescheids finden im Übrigen die Regeln über die Festsetzungsfrist grundsätzlich entsprechende Anwendung.[1]

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