Rz. 42

Als Alternative zur Kenntnis nennt § 25d Abs. 1 S. 1 UStG mWv 1.1.2004 den Fall, in dem der Unternehmer von den die Haftung begründenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen beim Rechnungsaussteller nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte die Kenntnis davon haben müssen. Diese Alternative ist durch das StÄndG 2003 mWv 1.1.2004 zusätzlich in die Vorschrift eingefügt worden, weil ein Nachweis der positiven Kenntnis praktisch nicht zu erbringen gewesen sei.[1] Wenn jetzt bei fahrlässiger Unkenntnis von der Hinterziehung, für die wiederum eine widerlegbare Fiktion (siehe Rz. 45ff.) unterstützend eingreift, eine Haftung eintreten kann, dürfte Letztere auch leichter zu bejahen sein, auch wenn die Vorschrift nach wie vor wenig praktikabel ist.[2]

 

Rz. 43

Die fahrlässige Unkenntnis muss auf einer Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beruhen. Die Formulierung der Vorschrift entspricht derjenigen der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG. Bei beiden bezieht sich die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns auf das Erkennen bzw. Kennenmüssen. Abgesehen davon, dass § 25d Abs. 2 UStG der Vorschrift wichtige Regelbeispiele in der Art von widerlegbaren Fiktionen enthält und dadurch die Auslegung des Begriffs der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nur eine eingeschränkte Bedeutung hat, kann auf die Auslegung zu § 6a Abs. 4 UStG zurückgegriffen werden.[3] Wie zu § 6a Abs. 4 UStG aus Gründen der Praktikabilität nur in Fällen begründeter Zweifel Nachforschungen gefordert werden können, können zu § 25d UStG über die Fälle des § 25d Abs. 2 UStG hinaus keine weiteren Nachforschungen verlangt werden. Als Maßstab für die Fahrlässigkeit ist die typisierte Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns anzulegen, also nicht die konkrete Einsichtsfähigkeit des Unternehmers. Was einem gewissenhaften Kaufmann und Unternehmer sich aufdrängen muss, ist von diesem Unternehmer zu fordern, wenn die Haftung nicht eintreten soll.[4]

[1] BT-Drs., 15/1798 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25d UStG Rz. 36; ders., UR 2005, 177.
[2] Nieskens, UR 2005, 177.
[4] Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 60a.

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