2.1 Lieferungen und unentgeltliche Wertabgaben

 

Rz. 39

Nach dem seit dem 1.4.1999 geltenden Einleitungssatz von § 25a Abs. 1 UStG gilt die Vorschrift nur für Lieferungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von körperlichen Gegenständen. Es muss sich also nach dieser gleichfalls zum 1.4.1999 neugefassten Vorschrift um Lieferungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens handeln, wobei es unerheblich ist, dass die Lieferung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. Allerdings ist zu beachten, dass gem. § 3 Abs. 1b UStG ab dem 1. 4. 1999 bestimmte unentgeltliche Abgaben von Gegenständen aus einem Unternehmen den entgeltlichen Lieferungen i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG gleichgestellt werden.

 

Rz. 40

Vor dem 1.4.1999 erwähnte der Einleitungssatz des § 25a Abs. 1 UStG außer den entgeltlichen Lieferungen – entsprechend dem damaligen Aufbau des Gesetzes hinsichtlich der unentgeltlichen Wertabgaben auch noch den seinerzeit in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG geregelten Eigenverbrauch sowie bestimmte unentgeltliche Lieferungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter sowie unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gem. dem damaligen § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Diese Umsätze sind jetzt in § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG geregelt.

 

Rz. 41

Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Art. 26a der 6. EG-Richtlinie den Eigenverbrauch nicht eigens erwähnte. Auch die Art. 313ff. MwStSystRL nennen die unentgeltlichen Lieferungen, die den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt sind, nicht ausdrücklich. Das ist aber unschädlich, denn einen Anwendungsbereich für den Eigenverbrauch bei § 25a UStG konnte es trotz der Nennung im Gesetz bis Ende März 1999 nicht geben und auch seither kommt er nicht in Betracht. Denn nachdem durch die Rechtsprechung des EuGH[1] klargestellt ist, dass ein Eigenverbrauch durch Entnahme von Gegenständen i. S. v. Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie – jetzt Art. 16 MwStSystRL – nur steuerbar ist, wenn für den Gegenstand der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte und § 25a UStG gerade für Gegenstände gilt, die ohne Vorsteuerabzug in das Unternehmen des Wiederverkäufers gelangt sind (Rz. 17), ist ein Eigenverbrauch i. S. einer unentgeltlichen Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG bei § 25a UStG bereits tatbestandlich ausgeschlossen (Rz. 121).

[1] EuGH v. 27.7.1989, C-50/81, UR 1989, 373.

2.2 Lieferungen im Inland

 

Rz. 42

Die Umsätze sind nur steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden. Das Inland ist in § 1 Abs. 2 UStG definiert als Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZVG (Freihäfen) , der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören (§ 1 Abs. 2 UStG Rz. 1ff.). Es muss also jeweils für die Anwendung des § 25a UStG geprüft werden, wo die Lieferung durch den Wiederverkäufer tatsächlich örtlich stattgefunden hat.

 

Rz. 43

Der Ort einer Lieferung[1] ist in § 3 Abs. 6-8 UStG geregelt.

 

Rz. 44

Die Regelung in § 3 Abs. 6 UStG (i. d. F. ab 1.1.1997) für die Fälle, in denen der Unternehmer den Liefergegenstand an den Abnehmer befördert oder versendet oder der Abnehmer den Gegenstand beim liefernden Unternehmer abholt, ist von Interesse hinsichtlich des Orts und des Zeitpunkts, zu dem die steuerbare Lieferung ausgeführt wird. Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder den Abnehmer beginnt. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen oder Versendungen von zu liefernden Gebrauchtgegenständen in Drittländer ergibt sich aus § 3 Abs. 6 UStG zwar auch die Steuerbarkeit dieser Umsätze im Inland; im allgemeinen wird aber dann die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen gem. § 4 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG eingreifen, sodass bei einer Ausfuhr trotz der Steuerbarkeit des Umsatzes im Inland keine USt anfällt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Gebrauchtwarenhändler G in Stuttgart verkauft einen Gebrauchtgegenstand an einen in der Schweiz wohnenden Käufer. G lässt den Gegenstand durch einen seiner Angestellten in die Schweiz überführen. Diese Lieferung ist gem. § 3 Abs. 6 UStG in Stuttgart ausgeführt und damit steuerbar. Es kommt aber die Steuerbefreiung für Ausfuhren gem. § 4 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG in Betracht, da die Schweiz Drittland ist.

 

Rz. 45

Hingegen gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG nicht, d. h. Lieferungen, bei denen der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, sind gem. § 25a Abs. 5 UStG nicht steuerbefreit (Rz. 147).

 

Rz. 46

Die Regelung gem. § 3 Abs. 7 UStG für die sog. bewegungslosen oder ruhenden Lieferungen hat auch bei Umsätzen, die unter § 25a UStG fallen, nur Bedeutung im Rahmen eines Reihengeschäfts, wenn die an diesem Geschäft beteiligten Wiederverkäufer ihre Lieferung jeweils der Differenzbesteuerung unterwerfen.

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