Rz. 14

Sonderbestimmungen hinsichtlich der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Sachverhalte sind fast so alt wie das deutsche Umsatzsteuerrecht selbst. § 76 Abs. 2 des Warenumsatzstempelgesetzes v. 26.6.1916[1] und das UStG v. 26.7.1918[2] setzten die Land- und Forstwirtschaft den Gewerbebetrieben gleich. Doch bereits mit den §§ 4, 51 und 52 der Durchführungsbestimmungen zum UStG v. 25.6.1926[3] wurden Erleichterungen bei der Eigenverbrauchsbesteuerung und den Aufzeichnungspflichten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe eingeführt. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 des UStG v. 16.10.1934[4] war dann schließlich eine Steuerermäßigung für die Lieferungen und den Eigenverbrauch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen.

 

Rz. 15

Auch das Kontrollratsgesetz Nr. 15 v. 11.2.1946[5] sah eine Steuerermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Erzeugerleistungen vor. In der DDR wurde dann das vorher geltende Umsatzsteuerrecht im Prinzip übernommen, die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) waren aber von der Steuerpflicht ausgenommen. Dagegen bestand in der Bundesrepublik Deutschland schließlich in § 4 Nr. 19 UStG 1951[6] mit Wirkung ab dem 1.10.1964 eine Steuerbefreiung für die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugerleistungen.

[1] Gesetz v. 26.6.1916, RGBl 1916, 639.
[2] Gesetz v. 26.7.1918, RGBl 1918, 779.
[3] UStDB 1926 v. 25.6.1926, RGBl I 1926, 323.
[4] Gesetz v. 16.10.1934, RGBl I 1934, 942.
[5] Gesetz v. 11.2.1946, ABlKR 1946, 75.
[6] UStG 1951 i. d. F. des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 26.3.1965, BGBl I 1965, 156.

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