Rz. 18

Der Unternehmer kann 7 % seines steuerpflichtigen Umsatzes pauschal als Vorsteuer abziehen. Dabei gehen in die Berechnungsgrundlage alle Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein, auch, wenn sie aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen; ausgenommen sind allerdings die Umsätze "Einfuhr" und "innergemeinschaftlicher Erwerb". Soweit der Unternehmer unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG tätigt, führen diese Umsätze ebenfalls zu begünstigten Umsätzen i. S. d. Regelung; zur Abgrenzung der nichtwirtschaftlichen Sphäre vgl. auch Rz. 14.

 

Rz. 19

Die pauschale USt von 7 % ist auf den Umsatz des Unternehmers zu berechnen. Aus den steuerpflichtigen Einnahmen der Einrichtung ist deshalb die entstandene USt – im Regelfall nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit 7 %[1] – herauszurechnen.

[1] Für Umsätze, die vom 1.7. bis 31.12.2020 ausgeführt wurden, galt aufgrund der temporären Steuersatzabsenkung nach § 28 Abs. 2 UStG ein Steuersatz von 5 %.

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