Rz. 17

Die Regelung der allgemeinen Durchschnittssätze ist im sechsten Abschnitt des UStG "Sonderregelungen" enthalten und in der UStDV in den §§ 66, 69 und 70 UStDV umgesetzt worden. Die Regelungen des § 23 Abs. 1 und 2 UStG sind nicht für die Einzelveranlagung bindend, sondern allgemeine Regelungen für den Verordnungsgeber zur Ermittlung der allgemeinen Durchschnittssätze.

 

Rz. 18

Damit ist in der Veranlagung nicht zu prüfen, ob im Einzelfall das Ziel des § 23 Abs. 2 UStG erreicht worden ist, demzufolge die Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nicht zu einer wesentlich anderen Steuer führen darf, als sich dies bei Anwendung der Regelvorschriften ergeben würde. Somit sind im Einzelfall auch erhebliche Abweichungen von den sich nach den Grundsätzen des § 15 UStG ergebenden Vorsteuerbeträgen bei der Anwendung der Durchschnittssätze möglich[1].

 

Rz. 19

Die von dem Verordnungsgeber ermittelten Durchschnittssätze sind aber – soweit der Unternehmer den Antrag auf Besteuerung nach § 23 UStG gestellt hat – sowohl für den Unternehmer als auch für die Verwaltung bindend[2]. Im Einzelfall den Unternehmer benachteiligende Auswirkungen der Durchschnittssätze z. B., dass aus größeren Investitionsvorhaben die Vorsteuer nicht individuell abziehbar ist, können nur durch den Widerruf oder die Rücknahme des Antrags auf Besteuerung nach § 23 UStG vermieden werden. Um hier Missbräuchen vorzubeugen, ist in diesen Fällen aber eine Sperrfrist von fünf Jahren bis zur erneuten Beantragung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zu beachten.

 

Rz. 20

Um die Besteuerung nach Durchschnittssätzen in Anspruch nehmen zu können, ist aber zur Erreichung des Vereinfachungszwecks erforderlich, dass das FA den Unternehmer leicht und eindeutig einer der in § 70 UStDV aufgeführten Berufsgruppe zuordnen kann.[3] Einzelfallorientierte Entscheidungen des FA, bei denen erst analysiert werden müsste, ob die Tätigkeiten unter die Berufsgruppenvorgabe der UStDV fallen oder nicht, würden diesem Vereinfachungszweck widersprechen.[4]

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