Rz. 72

Zu beachten ist, dass Verstöße gegen gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 379 AO als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Das gilt selbstverständlich auch für die Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG[1] und nach Art. 54c MwStVO, denn auch hierbei handelt es sich um derartige gesetzliche Aufzeichnungspflichten. Kritisch zu sehen war in dieser Hinsicht aber bei der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung des § 22f UStG (Rz. 4), dass ab dem 1.1.2019 viele Betreiber elektronischer Schnittstellen gar nicht zur vollständigen Erfüllung dieser Pflichten in der Lage waren, weil die damals noch erforderlichen Bescheinigungen über die steuerliche Erfassung der Händler nicht vollständig vorlagen.[2] Daraus eine generell fehlende Sanktionsmöglichkeit abzuleiten, ist m. E. aber unzutreffend, letztlich werden entsprechende Ordnungswidrigkeiten schlicht nicht verfolgbar sein.

[1] So auch in Abschn. 22f.1 Abs. 5 S. 8 und 22f.3 Abs. 3 S. 8 UStAE.
[2] Insoweit zu Recht kritisch L'habitant, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 22f UStG Rz. 20.

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