Rz. 1

§ 22c UStG regelt über die regulären Pflichtangaben in einer Rechnung nach § 14 UStG und § 14a UStG hinaus, dass im Falle der Fiskalvertretung in der Rechnung noch zusätzliche Angaben enthalten sein müssen, die die Fiskalvertretung nach außen hin klar erkennbar machen. In der Rechnung muss ein Hinweis auf die Fiskalvertretung, der Name und die Anschrift des Fiskalvertreters sowie die dem Fiskalvertreter vom BZSt für die Zwecke der Fiskalvertretung nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr. enthalten sein.

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 22c UStG erlangt nur dann Bedeutung, wenn ein zulässiger Fall der Fiskalvertretung gegeben ist. Liegen die allgemeinen Voraussetzungen nach § 22a UStG nicht vor, können sich auch keine besonderen Anforderungen an eine Rechnung ergeben. § 22c UStG legt damit nur einen Teil der Rechtsfolgen bei Vorliegen der Fiskalvertretung fest, nicht aber deren Voraussetzungen.

 

Rz. 3

§ 22c UStG ersetzt nicht die allgemeinen Rechnungsangaben nach § 14 UStG und § 14a UStG, sondern regelt, dass zusätzliche Rechnungsinhalte mit aufzunehmen sind. Diese zusätzlichen Rechnungsangaben sind im Fall der Fiskalvertretung in der Rechnung mit aufzunehmen, unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer die Rechnung selbst erteilt oder ob der Fiskalvertreter die Rechnung für den vertretenen ausländischen Unternehmer erstellt.

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