Rz. 187

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann die entstandene EUSt für in das Inland eingeführte Gegenstände als Vorsteuer abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug ist auch für die Einfuhrumsatzsteuerbeträge zugelassen worden, die der Unternehmer zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Leistungen in bestimmten Zollfreigebieten verwendet, ohne dass diese Gegenstände in das Inland eingeführt werden.[1] Nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen für die eingeführten Gegenstände sowie die dafür entstandene EUSt aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflichten dienen ausschließlich der Kontrolle der Höhe des Vorsteuerabzugs gem. § 15 UStG. Die Aufzeichnungspflicht entfällt daher gem. § 22 Abs. 3 UStG, wenn die Einfuhrumsatzsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. In den Fällen

Die Gegenstände müssen im Inland durch Abwicklung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr der Einfuhrbesteuerung unterliegen. Die Menge der eingeführten Gegenstände braucht nicht aufgezeichnet zu werden, da sich diese im Regelfall aus den Zollbelegen ergibt.

 

Rz. 188

Die für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen Aufzeichnungen der EUSt sind nur vollständig, wenn darin zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung auch die Einfuhrvorgänge erfasst werden. Zwar entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Entstehung der EUSt. Die EUSt kann als Vorsteuer jedoch endgültig nur abgezogen werden, wenn der Unternehmer deren Entrichtung durch einen zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlichen Ersatzbeleg nachweist und auf diesen Urkunden die in § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG vorgeschriebenen Angaben enthalten sind.

Rz. 189 einstweilen frei

 

Rz. 190

Gemäß § 64 UStDV ist der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflicht genügt, wenn die für die Einfuhr entstandene EUSt mit einem Hinweis auf den zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird. Weitere Einzelheiten zu Beleg- und Buchnachweisen siehe § 15 UStG Rz. 254ff., § 21 UStG Rz. 337ff.

 

Rz. 191

Zollamtliche Belege können nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a, § 147 Abs. 2 AO auch auf Bild- oder Datenträgern, z. B. Mikrofilm, Datenträger, aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Die Originalbelege können bei Anwendung eines zulässigen Verfahrens grundsätzlich vernichtet werden. Eine Besonderheit gilt insoweit für das Ersatzbelegverfahren. Nach diesem Verfahren können Ersatzbelege für den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur gegen Vorlage von Originalbelegen ausgestellt werden; auf dem Originalbeleg ist dessen (ggf. teilweise) Ungültigkeit für den Vorsteuerabzug zu vermerken. Das gilt auch für Unternehmer, die Ersatzbelege weitergeben (VSF Z 82 34 Abs. 14).

Rz. 192 – 200 einstweilen frei

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